Bericht in OVB Online vom 6. Oktober 2015 „Keine Chance auf Bewährung“

Lesen Sie in OVB Online vom 6. Oktober 2015:

Bad Feilnbach/Rosenheim – Wie so oft, hieß es nun wieder „Endstation“ auf dem Rastplatz „Eulenauer Filze“ bei Bad Feilnbach. Die Schleierfahnder stoppten einen Pkw mit italienischem Kennzeichen.

Beim Fahrer waren Fahrzeug- und Personalpapiere in Ordnung. Nicht aber beim Beifahrer. Der wurde mit der Bitte um Aufenthaltsermittlung im Fahndungssystem gesucht. Prompt stellte sich heraus, dass der Mann in seiner Jackentasche ein Päckchen mit 410 Gramm Kokain beförderte. Im Nachhinein kam noch heraus, dass die Ausweise nicht ihm, sondern seinem Bruder gehörten.

Vor dem Schöffengericht in Rosenheim war er umfassend geständig – hatte man ihn doch auch auf frischer Tat ertappt. Problematischer war die Situation seines Cousin, der ihn befördert hatte.

Wunschweg führte über Italien

Beide hatten von Anfang an erklärt, dass dieser auf Bitten des späteren Beifahrers von Italien nach München gekommen wäre, um den Verwandten nach Italien und weiter in den Kosovo zu fahren, weil der angeblich seine schwer kranke Mutter aufsuchen sollte.

Der Wunschweg des Drogenkuriers führte über Italien, da er seine „heiße Fracht“ in Udine abliefern sollte. Auf diesen Deal habe er sich eingelassen, weil er seinen Auftraggebern in Flensburg Geld schulde, mit dem er seine kranke Mutter unterstützt habe.

Der Verteidiger des Fahrers, Rechtsanwalt Harald Baumgärtl, befand noch vor dem Plädoyer, dass seinem Mandanten wohl nichts nachzuweisen sei. So sah es auch der Staatsanwalt und beantragte für den Fahrer Freispruch.

Anders sah die Situation beim Drogenkurier aus. In dessen Paket habe sich das 56-fache einer juristisch „nicht geringen Menge“ an harten Drogen befunden. Bereits das Handeltreiben mit zehn Gramm des reinen Kokains würde eine Mindeststrafe von einem Jahr Gefängnis bedeuten.

Drei Jahre und drei Monate Gefängnis

Deshalb beantragte der Staatsanwalt, gegen den Drogenkurier eine Gefängnisstrafe von drei Jahren und drei Monaten zu verhängen.

Rechtsanwalt Baumgärtl schloss sich für seinen Mandanten natürlich dem Antrag des Staatsanwaltes an. Er ergänzte allerdings, dass sein Mandant für die – „zu Unrecht“ – erlittene Untersuchungshaft entschädigt werden müsse.

Schwieriger hatte es Rechtsanwalt Andreas Leicher. Er führte an, dass sein Mandant lediglich „Kurier“ gewesen sei und mit dem „Handel treiben“ nichts zu tun gehabt habe. Somit hätte es sich lediglich um „Beihilfe“ gehandelt, die erheblich milder zu bestrafen sei. Er hielt eine Haftstrafe von zwei Jahren für angemessen, die auch zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Schließlich habe sich sein Mandant redlich bemüht auch Aufklärungshilfe zu leisten, damit die Hintermänner dingfest gemacht werden könnten.

Das Schöffengericht unter dem Vorsitz von Richterin Jacqueline Aßbichler sprach den Fahrer frei, auch die Haftentschädigung stehe ihm zu.

Völlig anders jedoch bei dem Drogentäter. Viel zu groß sei die Drogenmenge gewesen, als dass man hier Gnade vor Recht ergehen lassen könne. Auch habe es sich beileibe nicht nur um „Beihilfe“ gehandelt.

Wesentlicher Teil des Drogengeschäftes

Er sei ein wesentlicher Teil dieses Drogengeschäftes gewesen. Weil jedoch diese Drogen nicht für Deutschland bestimmt gewesen seien und der Kurier sich um Aufklärungshilfe bemüht habe, könne man im Strafmaß maßvoll sein. Zwei Jahre und zehn Monate Gefängnis wurden gegen ihn für Tat und Schuld angemessen erachtet. au

http://www.ovb-online.de/rosenheim/rosenheim-land/keine-chance-bewaehrung-5601077.html