Nur umfassendes Geständnis bewahrt 37-Jährigen vor härterer Bestrafung

Von Theo Auer

Rosenheim – Seit er 16 Jahre alt ist, sammelte ein 37-Jähriger elf Vorstrafen in seinem Bundeszentralregister. Vor allem Betrügereien schlugen dort neben Betäubungsmittelvergehen, Körperverletzung, Waffenbesitz, Strafvereitelung, Beleidigung, Fahren ohne Führerschein und so weiter zu Buche. Insbesondere war er zuletzt im Jahre 2019 wegen Betruges zu zwei Jahren Haft verurteilt worden, die man letztmalig auf fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt hatte. Er hatte also keinen Tag Strafhaft verbüßen müssen. Wer da glaubt, er hätte daraus lernen müssen, hat sich geirrt. In den Jahren 2021 bis 2022, so die Anklage, hatte er erneut gewerbsmäßig zwölf Straftaten begangen, die den Tatbestand von Betrug, Urkundenfälschung, Unterschlagung, Hehlerei, Vortäuschen einer Straftat, Bedrohung und Urkundenfälschung umfassten.

Daneben hatte die Staatsanwaltschaft eine Reihe von Straftaten nach Paragraf 154 Strafgesetzbuch eingestellt. Darunter auch den Betrug gegen das Sozialamt, wo er 16000 Euro unrechtmäßig bezogen hatte. Diese wird das Amt wohl zurückfordern, wobei diese Rückzahlung in den Sternen steht.

Eine Verringerung des zu erwartenden Strafmaßes war wohl ausschließlich durch ein Wohlverhalten gegenüber dem Schöffengericht zu erwarten, dem der Richter Matthias Knoblauch vorsaß. Dem entsprechend baten die Verteidiger Dr. Markus Frank und Andreas Leicher sogleich um ein Rechtsgespräch, um diese Möglichkeit auszuloten.

Kriminelle Energie
als Charaktermerkmal

Vorausgesetzt, der Angeklagte zeige sich umfassend geständig, bot das Gericht an, eine Strafe von 30 bis 36 Monaten Gefängnis auszusprechen. In dieser Höhe kommt die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe ohnehin nicht in Betracht, zumal es sich in diesem Fall um den krassen Fall eines Bewährungsversagens handelte.

Alle Beteiligten zeigten sich mit diesem Verständigungsvorschlag einverstanden. Die Verteidiger erklärten das Geständnis ihres Mandanten, und auch die Staatsanwältin stimmte zu.

In ihrem Schlussvortrag hielt sie dem Angeklagten wohl dessen Geständnis zu- gute. Sie beklagte aber heftig, dass der offensichtlich unbelehrbar sei. Auch wenn ein Teil der erbeuteten Gelder zur Beschaffung der Drogen im Zuge von dessen Drogensucht gedient habe, so sei die kriminelle Energie wohl ein Wesensmerkmal des Angeklagten. Die Obergrenze der Verständigung von drei Jahren Gefängnis sei hier gewiss angezeigt. Daneben habe der Angeklagte die Einziehung der Beute in Höhe von 13000 Euro zu begleichen.

Die Verteidiger unterstrichen den Wert und die Bedeutung des Geständnisses ihres Mandanten. Immerhin habe er damit dem Gericht eine sehr lange Verfahrensdauer erspart. Auf nahezu alle Zeugen konnte verzichtet werden, auch ein Gutachter wurde nicht benötigt. Daneben zeige das Bemühen ihres Mandanten sich um eine Therapie zu bemühen, wie sehr er sich nun um ein straffreies Leben bemühen wolle. Eine Strafe von 30 Monaten Haft sei hier wirklich ausreichend, zumal wohl auch die vorhergehende Bewährungsstrafe von zwei Jahren sicherlich widerrufen würde.

Das Schöffengericht wollte das Bemühen des Angeklagten nicht unbelohnt lassen, zumal auch andere Beschuldigte erkennen sollten, dass es sich lohne, hier geständig aufzutreten.

Eine Haftstrafe von 32 Monaten könne hier ausreichen, weil tatsächlich ein Widerruf der vorhergehenden Strafe zu erwarten sei. Das bedeutet eine Gesamtstrafe von über vier Jahren.

 

https://www.ovb-heimatzeitungen.de/rosenheim-stadt/2023/06/02/gut-vier-jahre-haft-fuer-unbelehrbaren.ovb

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