Der Betreiber eines Spielcasinos in Rosenheim musste sich jetzt in Rosenheim vor Gericht verantworten, nachdem Spielgeld aus seinem Besitz bei einer Rosenheimer Bank eingezahlt worden war. Dabei hatte das Gericht das Verfahren in einem ersten Durchgang bereits eingestellt.

Rosenheim – Am 2. März 2020 wurden bei der VR-Bank in der Kufsteiner Straße 7856 Euo auf das Konto eines Spielhallen-Besitzers in den Geldautomaten einbezahlt. Weil dort alle Geldscheine automatisch geprüft werden, sortierte die Bank vier 50-Euro-Scheine aus, die nicht nur Falsifikate, sondern auch noch als ungültiges Spielgeld markiert waren.

Kontrolle durch die Bank

Der Betreiber des Spielkasinos wurde daraufhin beschuldigt, Falschgeld in Verkehr zu bringen. Er konnte jedoch glaubhaft machen, dass es sich dabei um ein Versehen gehandelt habe und keine Absicht dahinter stand. Zumal es sinnlos sei, bei den obligatorischen Kontrollen an eine Bank die deutlich als „Spielgeld“ markierten Scheine mit Profit einzahlen zu wollen. Das Verfahren wurde dann auch eingestellt.

Als jedoch bei einem Verfahren gegen den Hersteller des Spielgeldes offenbar wurde, dass der Rosenheimer Spielhallenbesitzer – neben 385 anderen Kunden – im Juni 2019 insgesamt 50 Stück dieser Falsifikate gekauft hatte, nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren wieder auf. Es schien der Strafverfolgungsbehörde Absicht des Käufers zu sein, aus diesen Scheinen illegalen Nutzen ziehen zu wollen.

Keine Scheine aus der Lieferung

Bei einer Hausdurchsuchung konnten jedoch keine weiteren Scheine aus dieser Lieferung gefunden werden. Unwiderlegbar erklärte der Angeklagte, man habe diese Scheine tatsächlich nur als Spielgeld bei privaten Pokerrunden verwendet. Als sich die vorgenannten Probleme zeigten, habe man die restlichen Scheine umgehend im Hausmüll entsorgt. Eine weitere Schwierigkeit ergab sich, als sich herausstellte, dass laut Videoaufzeichnung der Einzahler an dem Bankautomaten gar nicht der Angeklagte gewesen sein konnte.

Der Staatsanwalt machte dem Angeklagten lediglich zum Vorwurf, dass er dieses „Spielgeld“ nicht ausreichend sicher verwahrt habe, um solche Verwechslungen zu verhindern. Das sei letztlich dessen Pflicht gewesen. Übereinstimmend mit dem Verteidiger Rechtsanwalt Andreas Leicher beantragte er, das Verfahren im Hinblick auf eine frühere Bestrafung einzustellen, zumal eine Bestrafung allenfalls geringfügig ausfallen würde.

Das Rosenheimer Gericht stimmte der Einstellung zu, machte dem Angeklagten aber deutlich, dass er in Zukunft im Umgang mit dem Spielgeld besser aufpassen müsse.

 

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